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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
4. Der Besteller kann Vertragsrechte – ohne unsere Zustimmung - weder abtreten noch verpfänden.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
§ 2 Vertragsschluss/Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen, Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.
Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörung, Wagen- oder Behältermangel, Bahn- oder Flugsperren sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen
Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst nach endgültiger schriftlicher Bestätigung des Auftrages.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne Haftung für Zerstörung, Bruch, Diebstahl und dergleichen. Das Gleiche gilt auch bei Übernahme von Frankolieferungen. Insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen.
5. Die Kosten der Verpackung und einer vom Besteller etwa verlangten Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
6. Angaben in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichtstabellen usw. sind – soweit nicht von uns besonders bestätigt – nur Annäherungswerte. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen bleiben unser Eigentum, unterstehen unserem Urheberrecht und dürfen Dritten nicht bzw. nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung.
2. Alle Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließliche Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und anderen Nebenkosten. Alle nach dem Geschäftsabschluss gesetzlich neu eingeführten oder geänderten Abgaben, Erhöhung von Frachten und Zöllen, Mehrwertsteuer, Materialpreis- und Lohnerhöhungen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Nachbestellungen werden die Preise neu vereinbart.
3. Bei Vorauszahlung oder Zahlung bei Verladung sowie bei Zahlung 14 Tage nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto und nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum sind unsere Rechnungen ohne Abzug zahlbar. Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar.
4. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlung verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnungen nicht ausgeglichen werden.
5. Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Er darf Zahlungen nur aus Gründen zurückhalten, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nur nach Vereinbarung. Spesen trägt der Besteller.
§ 5 Zahlungsverzug
1. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Besteller darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.
2. Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Ware binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 6 Gewährleistung
1. Gegenüber dem Unternehmer leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung an unserem Geschäftssitz oder am deutschen Sitz des Unternehmers. Der Unternehmer trägt die Kosten der Rücksendung bzw. des Rücktransportes aus dem Ausland jedenfalls zu seinem deutschen Sitz. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
2. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nicht erkennbare
Mängel sind unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen, anderenfalls die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen ist.
Behält der Besteller von uns gelieferte Waren trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung.
3. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
4. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 6 Punkt 2. dieser Bestimmung).
5. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, so muss der Empfänger sich diese sofort auf dem Frachtbrief bestätigen lassen. Bei Versand mittels Lkw ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigung genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.
6. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern, bis der Besteller seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt, der dem Wert unserer Lieferung abzüglich einer vorhandenen Mängeln entsprechenden Kaufpreisminderung entspricht.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten bzw. ungeeigneter Baugrund, sofern sie nicht auf Verschulden durch uns zurückzuführen sind.
§ 7 Rücktritt des Kunden und sonstige Haftung unsererseits
1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll – abgesehen von den Fällen des § 6 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
2. Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfassender Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach dem § 478 f BGB bleibt unberührt.
3. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstige deliktische Haftung) – ausgeschlossen.
5. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
6. Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 Abs. 2, 635 Abs. 2 BGB) gilt dieser § 7 entsprechend.
7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
9. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen
Beweislastverteilung bezweckt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwaig im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt.
Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
7. Soweit Kaufpreisforderungen des Kunden in ein Kontokorrent eingehen, tritt der Kunde in gleicher Weise eine ihm zustehende Saldoforderung an uns ab.
8. Verschaffen wir dem Kunden die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, dass wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren) so geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Wir haben das Recht, auch am für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Dies gilt auch im Falle von Vertragslücken.
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