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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Allgemeines und Vertragsschluss
a) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
b) Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche, fernmündliche, telegrafische und fernschriftliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für zugesicherte Eigenschaften des gelieferten Gegenstandes.
Alle Angaben in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Maß-, Gewichtstabellen usw. sind – soweit nicht von uns besonders bestätigt – nur Annäherungswerte. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen bleiben unser Eigentum, unterstehen unserem Urheberrecht und dürfen Dritten nicht bzw. nur mit unserer schriftlichen Zustimmigkeit zugänglich gemacht werden.
c) Die Auftragsannahme durch uns erfolgt schriftlich. Sollten wir in unserer Auftragsbestätigung geringfügig gegenüber dem Auftrag des Kunden abweichen, so ist unsere Auftragsbestätigung verbindlich, sofern dieser nicht innerhalb von acht Tagen – in dringenden Fällen durch Fernruf, Telegramm oder FS – widersprochen wird. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine falsche Übermittlung stets zu Lasten des Kunden, nicht jedoch zu unseren Lasten geht.
d) Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen ist Nürnberg. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seiner Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Nürnberg; nach unserer Wahl auch Sitz des Kunden (bei Auslandsverträgen: auch Gericht der Hauptstadt des Landes, in dem der Kunde seinen Sitz hat). Das Vertragsverhältnis unterliegt in jedem Falle dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss internationalen Kaufrechts.
e) Alle schriftlichen oder mündlichen Angebote sind, sofern nicht anderes vereinbart oder von uns bestätigt wird, freibleibend.

2. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, rein netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage und anderen Nebenkosten. Alle nach dem Geschäftsabschluss gesetzlich neu eingeführten oder geänderten Abgaben, Erhöhung von Frachten und Zöllen, Mehrwertsteuer, Materialpreis- und Lohn-erhöhungen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Nachbestellungen werden die Preise neu vereinbart.

3. Lieferfrist
Die Lieferfrist wird nach bestem Ermessen festgelegt und ist deshalb als annähernd zu betrachten, ausgenommen ausdrücklich als solche bezeichnete Fixgeschäfte. Die Lieferfrist rechnet erst von dem Zeitpunkt an, in dem schriftliche Übereinstimmung über den endgültigen Lieferungsumfang besteht und alle für die wandfreie Ausführung des Auftrages erforderlichen Fragen geklärt sind. Die Lieferfrist beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, in dem uns sämtliche zu liefernden Unterlagen zur Verfügung stehen, die erforderlichen behördlichen und privaten Erklärungen, Genehmigungen und Freigaben usw. vorliegen und der Kunde die vereinbarten Zahlungen und sonstige Verpflichtungen erfüllt hat.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung unser Werk innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb einer Lieferverzögerung angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, – gleichviel ob in unserem Werk oder bei evtl. Unterlieferanten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, Ausschuss werden eines wichtigen Arbeitsteils, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Zulieferteile, Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg und Aufruhr sowie bei Verzug des Kunden aus diesem oder einem anderen Vertrag. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bei fahrlässigem Verhalten durch uns oder unsere Mitarbeiter sind ausgeschlossen. Wir haften auf jeden Fall nur für solche Schäden bis zum Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer, deren Entstehen und Umfang für uns vorhersehbar waren. Teillieferungen sind zulässig. Bei Sonder- und Einzelanfertigungen ist ein Rücktritt nicht möglich.

4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher nicht anerkannter oder nicht rechtskräftiger Gegenansprüche des Kunden ist ebenso unzulässig wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.
Schecks und diskontierfähige Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Bei Zahlungseingang nach Fälligkeit können Verzugszinsen in Höhe der üblichen Banksollzinsen plus 2 % sowie alle entstehenden Mehrgebühren oder sonstigen Kosten berechnet werden.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, unsere Rechnungen bei Versandbereitschaft zahlbar zu stellen. Bei Abrufverzögerungen können, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die anfallenden Kosten für Lagerung, Pflege und Verlagern der Ware berechnet werden.
Bei von uns zugestandenen Ratenzahlungen wird der gesamte Restbetrag sofort fällig, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung über 10 Tage in Verzug ist oder in seinen Vermögensverhältnissen wesentliche Verschlechterungen eintreten. Außerdem sind wir berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlungen vor Ablieferung der Ware zu verlangen oder die Erfüllung eines oder aller abgeschlossenen Geschäfte abzulehnen oder auf Abnahme zu bestehen und/oder gegebenenfalls Schadensersatzansprüche nach Maßgabe des vorigen Absatzes geltend zu machen.

5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:
a) Bei Lieferung mit der Auslieferung derselben durch uns oder unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Wenn der Versand, die Zustellung oder die Abnahme sich aus Gründen verzögern, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über; wir sind jedoch bereit, auf Wunsch und Kosten des Kunden die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.

6. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Gewährleistung
Ist der Gegenstand mangelhaft, fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so haben wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Ist dies nicht möglich, schlägt die Nachbesserung fehl oder wird sie von uns verweigert oder ungebührlich verzögert, so hat der Kunde das Recht auf Wandlung oder Minderung. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Mangelfolgeschäden sind in jedem Falle ausgeschlossen, außer bei zwingender Haftung wegen Verschuldens. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Kunde durch die Zusicherung gegen derartige Mangelfolgeschäden abgesichert werden sollte. In diesen Fällen haften wir nur bis zum Erfüllungsinteresse, höchstens bis zum 2-fachen Wert der Lieferung, ohne Mehrwertsteuer.
Die Feststellung aller Mängel muss unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich gemeldet werden.
Kosten der Nachbesserung oder des Austausches gehen bis zum Wert des mangelhaften Teils zu unseren Lasten, darüber hinaus zu Lasten des Kunden.
Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung oder Bedienung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten zurückzuführen sind, werden ausgeschlossen, soweit uns nicht bei Vertragsabschluss bekannt und die Verwendbarkeit ausdrücklich durch uns zugesichert wurde.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf des für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungszeitraums.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere gesamte Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die wir gegen den Lieferer dieser Fremderzeugnisse haben. Erst wenn dieser ergebnislos in Anspruch genommen worden ist, lebt unsere Haftung nach Abs. 1 wieder auf.
Ersetzt werden in allen Fällen nur solche Schäden, deren Entstehen und Umfang für uns vorhersehbar waren.
Die Gewährleistungsgarantie für alle SAV-Produkte beschränkt sich ausschließlich auf Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden die durch den Auslandseinsatz entstehenden Mehrkosten gerechnet.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche, Rücktritt
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall auf den Wert der Lieferung beschränkt.
Wird uns oder dem Kunden die obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dieser beschränkt sich auf die Hälfte des Wertes ohne Mehrwertsteuer des jeweiligen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt unberührt. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Falls wir von diesem Recht Gebrauch machen wollen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit diesem eine Verlängerung der Lieferungszeit vereinbart war. Ersetzt werden in allen Fällen nur solche Schäden, deren Entstehen und Umfang für uns vorhersehbar waren.

9. Eigentumsvorbehalt
Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund diese entstanden sind, unser Eigentum und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
a) Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden für uns vorgenommen, ohne dass dadurch für uns Verpflichtungen entstehen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt wird, erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
b) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Diese Forderungen dienen zur Sicherung von uns nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Vertrages ist.
Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Kunde uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten unserer Intervention trägt der Kunde.
c) Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – durch uns oder in einer von uns anerkannten Reparaturwerkstätte auf eigene Kosten ausführen zu lassen.

10. Übertragbarkeit des Vertrages
Die Übertragbarkeit von Forderungen an uns auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir nicht schriftlich zustimmen.

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